Anmeldung Arbeitgeber
Chur, 01.09.2009
Anmeldung Kinder- und Ausbildungzulagen zum Ausfüllen online
Chur, 23.04.2009
Änderungen auf den 01. Januar 2009
Chur, 23.04.2009
Änderungen auf den 1. Januar 2009
Am 1.1.2009 wird das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft treten. Auf diesen Zeitpunkt müssen auch die kantonalen Regelungen über die Familienzulagen angepasst werden. Demnach müssen die kantonalen Gesetze folgende Bedingungen erfüllen:
- eine Kinderzulage von mindestens Fr. 200.00 für Kinder bis 16 Jahre
- eine Ausbildungszulage von mindestens Fr. 250.00 für Kinder von 16 bis 25 Jahren
- eine Beitragsbefreiung von Arbeitgebern muss ausgeschlossen werden
- eine Vereinheitlichung bei der Anspruchskonkurrenz und beim Begriff der Ausbildung
Ab 1.1.09 betragen im Kanton Graubünden pro Kind und Monat die Kinderzulagen Fr. 220.00 und die Ausbildungszulagen Fr. 270.00. Nichterwerbstätige können neu Kinderzulagen beantragen (auch mit einem Lohn unter Fr. 6'840.00). Selbständigerwerbende können ab dem kommenden Jahr keine Kinderzulagen mehr beziehen (bezahlen dafür aber auch keine Beiträge mehr).
Im Kanton Glarus können ab dem kommenden Jahr Fr. 200.00 Kinderzulagen und Fr. 250.00 Ausbildungszulagen den Arbeitnehmern ausbezahlt werden. Nichterwerbstätige erhalten Zulagen im Umfang des neuen FamZG und für Selbständigerwerbende ist ein Bezug ebenfalls möglich. Entsprechende Beiträge sind von den SE jedoch zu leisten.
Bei der AHV wird auf 1.1.2009 die sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende angepasst. Ebenfalls wird der Mindestbeitrag für SE und NE auf jährlich Fr. 460.00 erhöht. Beachten Sie im Merkblatt 1.2009 die detaillierte Tabelle der sinkenden Beitragsskala.
Bei den Erwerbsausfallentschädigungen für Dienstleistende, Absolventen von J+S-Leiterkursen und bei der Mutterschaft steigen auf 1.1.2009 die Mindest- und Maximalansätze an. (Mindestansatz Normaldienst von Fr. 54.00 auf Fr. 62.00, Mindestansatz bei Gradänderungsdienst von Fr. 97.00 auf Fr. 111.00, Mindestansatz bei Durchdienerkader von Fr. 80.00 auf Fr. 91.00, Maximalansatz für alle von Fr. 172.00 auf Fr. 196.00). Zu den Ansätzen sind gegebenenfalls Kinderzulagen von Fr. 20.00 resp. Betriebszulagen von Fr. 67.00 hinzuzuzählen. Bei der Mutterschaftsentschädigung gibt es keinen Mindestansatz.
Weitere Änderungen aus dem Umfeld der AHV entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 1.2009 (z.B. Erhöhung der Alters- und Invalidenrenten).